Auszüge aus der Schulmail vom 16.11.21
>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>
Testverfahren bis zu den Weihnachtsferien 2021
Der aktuelle Testrhythmus wird bis zu den Weihnachtsferien beibehalten.
Eine Abweichung davon betrifft nur die letzte Schulwoche vor den
Weihnachtsferien (KW 51), um dadurch allen Schulen sowie Schülerinnen
und Schülern einen sicheren Übergang in die Weihnachtsferien zu
ermöglichen.
So wird in der letzten Woche vor den Weihnachtsferien (KW 51) am
Mittwoch, den 22. Dezember eine zeitgleiche Testung aller Schülerinnen
und Schüler (Volltestung) stattfinden, sodass am Donnerstag, den 23.
Dezember, also am letzten Schultag vor den Weihnachtsferien, nur noch
Einzeltestungen zur Auflösung der positiven Pools an den Schulen
durchgeführt werden müssen. Eine Übersicht zur geplanten Änderung
des Testrhythmus finden Sie auch im Bildungsportal unter dem folgenden
Link: www.schulministerium.nrw/lolli-tests [1].
Gleichzeitig möchte ich Sie schon jetzt um Verständnis dafür bitten,
wenn sich aufgrund des erhöhten Testaufkommens am 22. Dezember die
Befundübermittlung der Pooltestergebnisse um einige Stunden verzögern
könnte.
Durch das sichere Verfahren der PCR-Lolli-Testung und seine
regelmäßige und kontinuierliche Anwendung ist es uns gelungen, den
Präsenzunterricht stabil aufrechtzuerhalten und abgestimmte Verfahren
zur häuslichen Isolierung im Falle von Positiv-Testungen zu
praktizieren.
Ich möchte hier noch einmal das Verfahren bei der Poolauflösung
beschreiben, wie es auch mit den Bezirksregierungen kommuniziert wurde.
* Es gilt weiterhin: Die Kinder eines Pools mit positivem Testergebnis
sind bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses des Kontrolltests
gehalten, sich bestmöglich abzusondern, unmittelbare Kontakte zu
anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, zu vermeiden und
die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einzuhalten
(Selbstisolation). Ein Schulbesuch ist in dieser Zeit nicht möglich.
* Eine Teilnahme am Präsenzunterricht ist für Schülerinnen und
Schüler möglich, die einen PCR-Einzeltest mit negativem Ergebnis
erhalten haben (auch Nachweis einer negativen Einzel-PCR-Lolli-Testung
über die Schulen) und nicht nach einer Einzelfallprüfung vom
Gesundheitsamt als enge Kontaktpersonen identifiziert worden sind.
Dies bedeutet:
* Eine vollständige Auflösung des Pools ist für eine Rückkehr der
negativ getesteten Kinder zur Schule nicht erforderlich. Einzelne
ungetestete Kinder können somit die Teilnahme anderer getesteter Kinder
nicht „blockieren“. Gleiches gilt für Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflegestellen mit PCR-Pool-Testungen.
* Immunisierte Schülerinnen und Schüler ohne Symptome müssen nicht
an den Pooltestungen teilnehmen und sind als Kontaktpersonen in der
Regel von der Quarantänepflicht ausgenommen.
* Schülerinnen und Schüler haben bei einem positiven Poolbefund
einen Anspruch auf die kostenlose Durchführung eines PCR-Einzeltests.
Idealerweise sollte der durch die Schule zur Verfügung gestellte
Nachtest als PCR-Einzeltest genutzt werden. Die Vornahme des
PCR-Einzeltests in einer Arztpraxis oder in einem Testzentrum im Rahmen
der verfügbaren Kapazitäten ist ebenfalls kostenfrei möglich.
* Ich möchte jedoch nachdrücklich an die Eltern appellieren, die
Nachtestung über die Schulen abzuwickeln.
Weitere Informationen zur Lolli-Testung finden sich unter:
www.schulministerium.nrw/lolli-tests [1]
Geändertes Testverfahren ab dem 10. Januar 2022
Nach intensiven Verhandlungen mit den Laboren ist es uns gelungen, das
Testverfahren ab dem neuen Jahr weiter im Sinne der Schülerinnen und
Schüler zu optimieren. Denn es ist unser wichtigstes gemeinsames Ziel
allen Schülerinnen und Schülern eine sichere Teilnahme am
Präsenzunterricht zu ermöglichen.
Ich freue mich daher, Ihnen heute weitere Optimierungen des Prozesses
mitteilen zu können, welche am 10. Januar 2022 in Kraft treten werden.
Die einzelnen Schülerinnen und Schüler werden zukünftig an Testtagen
zusätzlich zur Probeentnahme für den Pooltest eine individuelle
Lolli-Probe abgeben, die als sogenannte Rückstellprobe mit den Pools an
die Labore gesandt wird. Diese wird im Falle eines positiven
Pooltestergebnisses direkt durch das Labor ausgewertet. Damit wird
bereits um 06:00 Uhr am Morgen nach der Pooltestung das
Einzeltestergebnis aller Schülerinnen und Schüler, deren Pool positiv
getestet wurde, vorliegen: Alle negativ getesteten Schülerinnen und
Schüler können somit ohne Unterbrechung am Präsenzunterricht
teilnehmen, ein Tag in häuslicher Quarantäne bleibt ihnen erspart.
Für die Schule und die Eltern entfällt gleichzeitig der Aufwand,
Einzelproben am Folgetag in der vorgesehenen Zeit an die Labore zu
senden.
Eine zentrale, verfahrenserleichternde Neuerung der Rückmeldestrategie
des Lolli-Testverfahrens ist, dass die Kommunikation der auffälligen
Pool- und aller Einzeltestergebnisse direkt zwischen den Laboren und den
Erziehungsberechtigten ablaufen wird. Die benannten Ansprechpersonen der
Schulen werden auf gewohnte Weise weiterhin durch die Labore – und über
deren spezifische Kommunikationsmedien wie E-Mail oder SMS – informiert.
Voraussetzung für die Einführung dieser Optimierung ist die einmalige
Registrierung aller Schülerinnen und Schüler mit ihren Stammdaten
sowie aktuellen Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten bei den Laboren.
Hier muss ich Sie nun noch einmal um Ihre Unterstützung bitten, denn
die erfolgreiche Umsetzung erfordert die vollständige Erfassung der
Kontaktdaten in Schild-NRW.
…
Ziel ist es, im neuen Jahr den grundsätzlichen Testrhythmus der
Lolli-Testungen an vier Tagen in der Woche mindestens bis Ostern 2022
beizubehalten. Hierbei sollen sich die zweimal pro Woche zu testenden
Pools weiterhin möglichst hälftig auf die Testtage Montag/Mittwoch (1.
Hälfe) und Dienstag/Donnerstag (2. Hälfte) verteilen. Ich bitte Sie
von diesem Testrhythmus nicht abzuweichen, um eine Überlastung der
Labore zu vermeiden.
Ich bedanke mich für Ihre Mitwirkung an der Weiterentwicklung und
wünsche Ihnen, Ihrem gesamten Kollegium und Ihrer Schulgemeinde eine
besinnliche Vorweihnachtszeit und hoffe, dass ich Ihnen mit den
angekündigten Optimierungen einen entspannten Start in das neue Jahr
2022 ermöglichen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter
<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<
Auszüge aus der Schulmail vom 19.5.21
>>>>>>>>>>>>>>>Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
auf der Grundlage der aktuellen Fassung der Coronabetreuungsverordnung findet derzeit der Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen ganz überwiegend im Wechselunterricht, in einer geringeren Zahl von Fällen wegen hoher Inzidenzwerte noch im reinen Distanzunterricht statt. Ausgenommen von diesen Einschränkungen sind Abschlussklassen und ein Teil der Förderschulen.
Nordrhein-Westfalen hat mit diesem Unterrichtskonzept auf dem Höhepunkt der dritten Welle der Pandemie einer nachhaltigen Infektionsprävention den Vorrang gegeben. Inzwischen weist mehr als die Hälfte der Kreise und kreisfreien Städte eine stabile Inzidenz von unter 100 auf. Hinzu kommt, dass in Nordrhein-Westfalen schon in der 12. Kalenderwoche das erste Mal in den Schulen getestet wurde; seit dem Ende der Osterferien erfolgen stabil zwei pflichtige Tests pro Woche. In den Grund- und Förderschulen steht zudem seit dem 10. Mai 2021 mit dem Lolli-Test ein sehr sensitives und altersgerechtes Testverfahren zur Verfügung.
Schulbetrieb im durchgängigen Präsenzunterricht
Auch aus diesen Gründen kehren ab Montag, 31. Mai 2021, grundsätzlich alle Schulen aller Schulformen in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Inzidenz von unter 100 zu einem durchgängigen und angepassten Präsenzunterricht zurück. Die bestehenden strikten Hygienevorgaben (insbesondere Masken- und Testpflicht) gelten weiter. Für die Unterrichtstage nach Pfingsten, also vom 26. bis 28. Mai 2021, gelten noch die bisherigen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung fort.
Bereits jetzt stellt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) nahezu täglich durch Allgemeinverfügung den Kreis der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften (Kreise und kreisfreie Städte) ausdrücklich fest, so dass keine neuen, zusätzlichen Verfahrensregeln implementiert werden müssen. Auch für den Übergang in einen Inzidenzbereich von unter 100 sollen die allgemeinen Regeln gelten:
- An fünf aufeinanderfolgenden Werktagen ein Unterschreiten des Schwellenwertes;
- danach Außerkrafttreten der Einschränkungen am übernächsten Tag;
- die aktuelle, vor allem auch schulorganisatorisch motivierte Regelung des § 1 Absatz 14 Coronabetreuungsverordnung, wonach Übergänge nur zum Wochenbeginn möglich sind, wird nicht länger benötigt, da die betroffenen Schulen sich bereits in einem eingeschränkten Präsenzbetrieb befinden.
Zur Erinnerung: Unverzichtbare schriftliche Leistungsnachweise können schon derzeit von Schülerinnen und Schülern aller Schulformen und Jahrgangsstufen in der Schule selbst abgelegt werden.
Mit den dargestellten Regeln wenden wir in Nordrhein-Westfalen die bundeseinheitlichen Vorgaben der sog. „Notbremse“ (§ 28b Absatz 3 Infektionsschutzgesetz) an. Diese Regeln gewährleisten durch die Bindung an Inzidenzwerte und mehrtägige Übergangsfristen die notwendige Planungssicherheit. Wir sind voller Zuversicht, dass die deutlich gesunkenen Infektionszahlen, der erhebliche Impffortschritt, die Beibehaltung der zweimal pro Woche stattfindenden verpflichtenden Tests in den Schulen sowie die Beachtung der Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen diese Planungssicherheit für fünf Wochen Präsenzunterricht bis zum Beginn der Schulferien Anfang Juli ermöglichen werden. Zu einer vollständigen Information gehört allerdings auch, Sie darüber zu unterrichten, dass aufgrund eines denkbaren Wiederanstiegs der Sieben-Tages-Inzidenz in einzelnen Kreisen oder kreisfreien Städten über 100 (oder gar über 165) eine erneute Rückkehr in den Wechsel- (oder gar Distanz-) Unterricht nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang bitten, sich anhand der im Internet verfügbaren Informationen des MAGS oder auch der örtlichen Gesundheitsbehörden auf dem Laufenden zu halten.
Hinweise zu den aktuellen Hygienevorgaben für den Schulbetrieb finden Sie unter folgendem Link: https://www.schulministerium.nrw/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten/impfungen-infektionsschutz-hygiene-masken
Präsenzunterricht in Klassen- und Kursstärke
Im Präsenzunterricht in Klassen- oder Kursstärke ist das Tragen einer medizinischen Maske auch am Sitzplatz im Unterricht weiterhin verpflichtend. Zudem müssen sich seit dem Ende der Osterferien Schülerinnen und Schüler sowie alle an der Schule Beschäftigten zwei Mal pro Woche einem Antigen-Schnelltest oder in Grundschulen, Förderschulen und einem Teil der Schulen mit Primarstufe einem Lolli-Test unterziehen. Die dadurch im Vergleich zum ersten Schulhalbjahr deutlich erhöhten Sicherheitsmaßnahmen sind nicht nur Grundlage für einen täglichen Unterricht in Klassen- und Kursstärke, sondern auch Voraussetzung dafür, dass über den Unterricht im Klassenverband hinaus eine Mischung von Schülergruppen im Präsenzunterricht erfolgen kann. Dies gilt beispielsweise im Bereich der Fremdsprachen, im Wahlpflichtbereich, im Religionsunterricht oder bei der Aufteilung in E- und G-Kurse – so wie es mit der SchulMail vom 22. April 2021 bereits für den Wechselunterricht ermöglicht wurde.
Mir ist bewusst, dass der Übergang vom Wechselunterricht in einen durchgängigen Präsenzunterricht die Schulen vor unterschiedlich große Herausforderungen stellt. Insbesondere in den weiterführenden Schulen, in denen in den kommenden Wochen bis zu den Sommerferien vielfach noch schriftliche sowie mündliche Prüfungen erfolgen, die unter konsequenten Hygiene-Auflagen stehen und die einen hohen Personaleinsatz erfordern, ist es daher an einzelnen Tagen mit Prüfungsgeschehen vertretbar, dass für bestimmte Klassen und Jahrgangsstufen der Präsenzunterricht nicht in vollem Umfang erteilt wird. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass die Schulleitungen gegenüber den Eltern sowie den Schülerinnen und Schülern transparent darlegen, welche Einschränkungen im Hinblick auf den Präsenzunterricht anstehen könnten. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass derzeit grundsätzlich noch befristete Verträge geschlossen werden können, um die personelle Präsenz in den Schulen zu erhöhen; vor Eintritt in entsprechende Planungen sollte die jeweils zuständige Bezirksregierung kontaktiert werden.
Auswirkungen auf die Testverfahren
Grundsätzlich hat die Umstellung vom Wechsel- auf einen vollständigen Präsenzunterricht keine Auswirkungen auf die in den Schulen eingesetzten Testverfahren und die Anzahl der benötigten Tests.
Für die Grundschulen, Förderschulen und Schulen mit Primarstufe, die am Lolli-Testverfahren beteiligt sind, werden sich voraussichtlich nur kleine Änderungen ergeben. Im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Labore und mit dem Ziel, die Anpassungen so gering wie möglich zu halten, wird es zumindest bis auf Weiteres bei den vier Pool-Testtagen Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag bleiben, wobei an jedem Tag die Hälfte der in der Schule anwesenden Schülerinnen und Schüler am Pool-Test teilnehmen. Das hätte in einer Grundschule zur Folge, dass beispielsweise montags und mittwochs die Schülerinnen und Schüler der Schuleingangsphase, dienstags und donnerstags die Schülerinnen und Schüler der Klassen 3 und 4 am Pooltest teilnehmen. Zu den möglichen Anpassungen beim Lolli-Testverfahren werden wir den betroffenen Schulen kurzfristig gesonderte Informationen zukommen lassen, u.a. auch zur ggf. geänderten Poolbildung.
Wiederaufnahme der Ganztags- und Betreuungsangebote in der Primarstufe und der Sekundarstufe I bei einem vollständigen Präsenzbetrieb
Offene und gebundene Ganztagsangebote und Betreuungsangebote gemäß BASS 12-63 Nr. 2 können gemäß Coronabetreuungsverordnung ab dem 31. Mai 2021 im Rahmen der vorhandenen räumlichen und personellen Kapazitäten unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes wiederaufgenommen werden, wenn ein Schulbetrieb in vollständiger Präsenz zulässig ist. Von der regelmäßigen Teilnahme an den Angeboten soll nur noch in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Über Ausnahmen wird vor Ort entschieden.
Die Mitwirkung externer Partner im Ganztag ist ebenfalls möglich und wird vor Ort im Rahmen der bestehenden Konzepte konkret ausgestaltet. Auch der Besuch außerschulischer Lernorte ist bei einem Schulbetrieb in vollständiger Präsenz wieder möglich. Falls Abweichungen vom regulären zeitlichen Umfang der Angebote erforderlich sind, z.B. aufgrund der standortbezogenen personellen und räumlichen Situation vor Ort, wird die Umsetzung von Schulleitung und OGS-Leitung unter Einbeziehung des Schulträgers gestaltet. Grundsätzlich ist soweit wie möglich ein regulärer Angebotsumfang anzustreben. Die für diese Aufgabe zur Verfügung gestellten Stellenzuschläge sind entsprechend einzusetzen.
Die Zusammensetzung der Gruppen in den Ganztags- und Betreuungsangeboten ist, wie auch im Unterricht, zu dokumentieren, um bei Bedarf Infektionsketten zurückverfolgen zu können. Die Umsetzung auch jahrgangsübergreifender Ganztagskonzepte ist wieder möglich.
Für Räume und Kontaktflächen gelten die Hygienebestimmungen, die im Rahmen der standortbezogenen Hygienekonzepte festgelegt sind. Eine Desinfektion von Spielzeugen, die gemeinsam genutzt werden, ist nicht erforderlich.
Die Notwendigkeit zum Tragen einer medizinischen Maske besteht fort; die Coronabetreuungsverordnung lässt in Ausnahmefällen für Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 auch das Tragen einer Alltagsmaske zu.
Der Betrieb von Schulmensen ist an allen Schulen wieder möglich. Möglich sind auch Angebote der Zwischen- und Mittagsverpflegung durch Dienstleister, Kioske oder Bistros zur Versorgung derjenigen, die sich am Schulstandort aufhalten, wenn die aktuell gültigen Vorgaben gemäß Infektionsschutz und Hygienevorschriften eingehalten werden. Die einzelnen Maßnahmen sind durch den Schulträger jeweils in Rücksprache mit Schulleitung und dem örtlichen Gesundheitsamt abzuklären.
Wegfall der pädagogischen Betreuung bei durchgängigem Präsenzbetrieb
Da die Rückkehr zum angepassten Präsenzbetrieb eine vollständige Beschulung aller Schülerinnen und Schüler der betroffenen Schulen ermöglicht, gibt es dort keine Angebote der pädagogischen Betreuung mehr. Die Schülerinnen und Schüler nehmen wieder regulär am Präsenzunterricht einschließlich der – möglicherweise eingeschränkten – Ganztags- und Betreuungsangebote teil.
Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht)
Sportunterricht kann an Schulen im durchgängigen Präsenzbetrieb bei Beachtung der einschlägigen Hygienevorgaben wieder grundsätzlich in vollem Umfang erteilt werden. Allerdings findet dieser in der Regel im Freien statt.
Nur zu Prüfungszwecken und bei widrigen Witterungsverhältnissen kann von dieser Regel abgewichen werden. Findet Sportunterricht in Ausnahmefällen in Sporthallen statt, besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; intensive ausdauernde Belastungen in Sporthallen sind unzulässig.
Der Schwimmunterricht soll stattfinden. Besondere Berücksichtigung müssen die Ausbildung von Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmern sowie prüfungsrelevante Schwimmkurse finden.
Beim Sportunterricht im Freien und beim Schwimmunterricht besteht keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder sonstigen Mund-Nase-Bedeckung.
Die Auswahl der Lerninhalte und der Unterrichtsorganisation muss für den Sportunterricht im Freien, in Sporthallen und beim Schwimmunterricht unter dem Blickwinkel erfolgen, dass ausreichend Abstand gehalten werden kann.
Alle Regelungen zum Sportunterricht in der aktualisierten Fassung sind unter www.schulsport-nrw.de abrufbar.
Planung von Abschlussfeiern
Bereits in der letzten SchulMail hatte ich darüber informiert, dass verlässliche Aussagen zur Zulässigkeit von Abschlussfeiern zurzeit noch nicht möglich sind. Angesichts der sich derzeit stetig verbessernden Infektionslage halte ich aber dennoch Planungen für Abschlussfeiern zum jetzigen Zeitpunkt für verantwortbar.
Ich muss allerdings um Verständnis bitten, dass wir die genauen Rahmenbedingungen für die letzten Schultage noch nicht festlegen können. Wir werden Sie allerdings zum frühestmöglichen Zeitpunkt informieren.
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit der Rückkehr zu einem durchgängigen Präsenzunterricht bei Inzidenzen von unter 100 werden noch einmal organisatorische Anpassungen des Schulbetriebs notwendig. Dabei verkenne ich nicht, dass die Rückkehr zu einem durchgängigen Präsenzbetrieb unter Pandemiebedingungen bei dem einen oder der anderen auch Besorgnis oder Kritik auslösen kann. Die Chance jedoch, unsere Schulen für die „Zielgerade“ des Schuljahres vor allem in Interesse der Schülerinnen und Schüler wieder öffnen zu können, kann und muss unter den gegebenen Umständen verantwortbar und gemeinsam genutzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter
————————————————————————————————————————————————————
Auszüge aus der Schulmail vom 25.03.2021
Schulbetrieb
Aufgrund des derzeit absehbaren Infektionsgeschehens wird es nach den Osterferien keinen Regelbetrieb mit vollständigem Präsenzunterricht in den Schulen geben. Sofern es die Lage zulässt, soll der Schulbetrieb bis einschließlich zum 23. April 2021 daher unter den bisherigen Beschränkungen stattfinden (siehe die in der SchulMail vom 5. März 2021 übermittelten Vorgaben und Regelungen). Über etwaige Sondermaßnahmen einzelner kreisfreier Städte und Kreise wird bei entsprechender Antragstellung im gegebenen Verfahren entschieden und informiert. Die entsprechenden aktuellen Allgemeinverfügungen der kreisfreien Städte Hagen und Wuppertal sowie der Kreise Düren, Märkischer Kreis, Oberbergischer Kreis und Siegen-Wittgenstein sind hinsichtlich aller schulbezogenen Regelungen zeitlich bis zum Beginn der Osterferien befristet.
Die Landesregierung wird hierzu das Infektionsgeschehen weiterhin intensiv beobachten, ebenso könnten weitere Beschlussfassungen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder, die für den 12. April 2021 zu erwarten sind, dann Berücksichtigung finden. Zudem werden wir noch in den Osterferien Gespräche mit den zahlreichen am Schulleben beteiligten Verbänden – mit Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerverbände, der Schulleitungsvereinigungen, der Elternverbände, der Schulpsychologie, der Kommunalen Spitzenverbände, der Schulen in freier Trägerschaft und der LandesschülerInnenvertretung sowie der Schulaufsicht – führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche werden dann ebenso für den weiteren Schulbetrieb Berücksichtigung finden.
Weitere Informationen
Alle weiteren Informationen, die sich aus dem Infektionsgeschehen und hieraus folgenden Entscheidungen ergeben und die uns rechtzeitig für den Schulstart nach den Osterferien zur Verfügung stehen, werden Ihnen frühestmöglich übermittelt. Dies betrifft vor allem weitergehende und präzisierende Informationen zum Schulbetrieb nach den Osterferien sowie zusätzliche Informationen zur Ausweitung der Testungen in den nordrhein-westfälischen Schulen.
Folgendes Angebot gilt ab 01.03.2021: Fragen beim Lernen am Distanztag?
Frau Mertens bietet Unterstützung für die Kinder an, die an dem Tag aktuell zu Hause lernen.
wann: montags bis donnerstags von 10.45 bis 12.15 Uhr
für Kinder der Jahrgangsstufe 1 bis 4
bei
- Fragen zu Aufgaben aus dem aktuellen Distanztag
- Verständnisschwierigkeiten, die in den letzten Tagen entstanden sind
wie: Einwählen bei Zoom mit diesem Link: https://zoom.us/j/4859276847?pwd=ZFMxWTE1NEV6U1NtMTE2Ky8wdFMwQT09
Aufgabenarten:
- Bei Aufgaben aus Büchern und Arbeitsheften reicht das Einwählen. Frau Mertens hat alle Bücher vorliegen.
- Bei Fragen zu Arbeitsblättern, fotografieren Sie das Blatt bitte und laden es auf dieses Padlet hoch: https://padlet.com/hanneshase8/n62kzrinrv61lq7e
Frau Mertens kann die Aufgaben dann sehen und konkret antworten.Nach dem Besprechen der Aufgaben auf dem Blatt wird das Blatt sofort wieder gelöscht. Sollten Sie nicht wissen, wie das Hochladen geht, Frau Mertens erklärt es Ihnen.
Wann ist mein Kind dran?
- Frau Mertens wird die Fragen eines Kindes besprechen und wird sich dann um das nächste Kind im Warteraum kümmern. Ihr Kind sollte in der Wartezeit schon an anderen Aufgaben arbeiten.
Bitte nutzen Sie das Angebot!
————————————————————————————————————————————————————
Auszüge der Schulmail vom 11.02.2021
Regelungen für die Primarstufe (Grund- und Förderschulen)
Ab Montag, den 22. Februar 2021, wird der Unterricht für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen der Primarstufe in Form eines Wechsels aus Präsenz- und Distanzunterricht wiederaufgenommen. Dabei sind folgende Rahmenvorgaben zu beachten:
Ø Alle Schülerinnen und Schüler erhalten möglichst im selben Umfang Präsenz- und Distanzunterricht. Dabei sind konstante Lerngruppen zu bilden.
Ø Für das gesamte aus Präsenz- und Distanzunterricht bestehende Unterrichtsangebot gelten auch im Wechselmodell die jeweiligen Stundentafeln und Kernlehrpläne.
Ø In den Präsenzphasen des Unterrichts sollte nach Möglichkeit der Unterricht in Deutsch, Mathematik sowie der Sachunterricht im Vordergrund stehen. Grundsätzlich können jedoch alle Fächer sowohl im Präsenz- als auch im Distanzunterricht erteilt werden.
Ø Bei den festzulegenden Intervallen zwischen Präsenz- und Distanzunterricht erhalten die Schulen Gestaltungsspielräume und treffen die dafür notwendigen Abstimmungen wie z.B. beim Schülerspezialverkehr mit dem Schulträger.
Ø Angebote des Offenen Ganztags werden noch nicht regelhaft aufgenommen.
Ø Zeitintervalle, bei denen Schülerinnen und Schüler länger als eine Woche lang keinen Präsenzunterricht erhalten, sind unzulässig.
Ø Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung des Wechselmodells trifft die Schulleitung. Sie informiert hierbei die Schulkonferenz und die Schulaufsicht.
Ø Für Schülerinnen und Schüler, für die die Eltern an den Tagen des Distanzunterrichtes keine Betreuung ermöglichen können, ist eine pädagogische Betreuung in den Räumen der Schule oder anderen vom Schulträger bereitgestellten Räumen zu gewährleisten. Hierfür ist eine Anmeldung erforderlich (Formular siehe Anlage).
Ø Das Angebot steht Kindern mit OGS- bzw. Betreuungsvertrag zu den im Normalbetrieb üblichen Zeiten zur Verfügung. Für Kinder ohne OGS- bzw. Betreuungsvertrag kann sie im Rahmen der Unterrichtszeiten in Anspruch genommen werden. Individuelle Regelungen können vor Ort getroffen werden.
Ø Die regelmäßige Teilnahme an den Betreuungsangeboten ist anzustreben. Ausnahmen können vor Ort entschieden werden.
Ø Es sollen möglichst konstante Betreuungsgruppen gebildet werden, Gruppenzusammensetzungen sind zu dokumentieren. Es ist möglich, dass die Kinder, die an den Betreuungsangeboten teilnehmen, durch die Teilnahme am Präsenzunterricht und an der Betreuung pro Tag zwei feste Bezugsgruppen haben.
Ø Die erweiterte Betreuung – auf Initiative der Schule – kann weiterhin stattfinden. Das heißt, die Schule bietet Schülerinnen und Schülern, die zu Hause keine lernförderliche Umgebung haben, an, ihre Aufgaben in der Betreuung zu erledigen. Hierbei sollten insbesondere Schülerinnen und Schüler der ersten und vierten Klasse in den Blick genommen werden.
Ø Im Ganztag beschäftigtes Personal anderer Träger kann nach Absprache auch in der Begleitung des Distanzunterrichts in den Räumen der Schule bzw. in der pädagogischen Betreuung eingesetzt werden.
Regelungen für den Sportunterricht
Auch der Unterricht im Fach Sport findet grundsätzlich statt. Zu beachten ist, dass Sportunterricht, wann immer es die Witterung zulässt, im Freien stattfinden soll. Beim Sportunterricht in der Sporthalle ist grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Nur bei Phasen intensiver, körperlicher Ausdaueranstrengung soll auf das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden. Eine detailliierte Übersicht zu den neuen Regelungen zur Durchführung von Sportunterricht in Präsenz sind auf dem Schulsportportal www.schulsport-NRW.de nachlesbar. Zur Durchführung von Distanzunterricht im Fach Sport und zu Besonderheiten im Hinblick auf den Versicherungsschutz bestehen Informationen, die mit der Unfallkasse NRW abgestimmt sind. Diese Informationen sind ebenfalls unter www.schulsport-NRW.de abrufbar. Die Sportstätten sind entsprechend zur Nutzung bereitzustellen. Insbesondere für Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase, die Sport als ein Abiturfach haben, sind die Schulträger aufgefordert – gegebenenfalls mit größerem Einzugsbereich – alle erforderlichen Sportstätten zur Verfügung zu stellen.
Verschiebung von VERA 8 und VERA 3
Die ursprünglich in der Klasse 8 für den Zeitraum vom 2. März bis zum 19. März 2021 vorgesehenen Lernstanderhebungen/Vergleichsarbeiten (VERA 8) werden auf den Beginn des kommenden Schuljahres (frühestens September 2021) verschoben. Dies gilt ebenfalls für die ursprünglich zwischen dem 22. April und dem 5. Mai 2021 vorgesehenen Vergleichsarbeiten in der Klasse 3 der Primarstufe (VERA 3). Frühestens im September 2021 werden diese Lernstanderhebungen dann in den Klassen 4 und 9 durchgeführt. Sie können hiermit den Lehrkräften zu Beginn des kommenden Schuljahres Aufschluss über bestehende Lernlücken ermöglichen. Nähere Informationen zu VERA erhalten Sie in Kürze mit einer gesonderten SchulMail.
Reduzierung der Zahl vorgeschriebener Klassenarbeiten
Mit einem gesonderten Erlass wird in Kürze die nach den Verwaltungsvorschriften zu § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-SI) vorgeschriebene Anzahl der Klassenarbeiten in diesem Jahr reduziert. Im ersten Halbjahr ausgebliebene Klassenarbeiten müssen – sofern nicht bereits geschehen – nicht nachgeholt werden. Im zweiten Halbjahr sind zwei Leistungen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ zu erbringen. Die ZP 10 gilt als eine dieser zwei Leistungen. Die in den Ausbildungsordnungen eröffnete Möglichkeit, eine schriftliche Arbeit durch eine andere Form der Leistungserbringung zu ersetzen, bleibt bestehen. Mit diesem Schritt wollen wir der Tatsache Rechnung tragen, dass in den vergangenen Wochen Distanzunterricht stattgefunden hat und eine Rückkehr in den Präsenzunterricht nicht in erster Line zur schriftlichen Leistungsüberprüfung dienen sollte. Zugleich wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler auch im Distanzunterricht regelmäßige Rückmeldungen durch ihre Lehrkräfte erhalten und mehr als eine Leistung erbracht wird, um das Gewicht einer einzelnen Leistung nicht zu groß werden zu lassen.
Fortsetzung der Ferienprogramme
Die Förderung von außerschulischen Angeboten zur Aufarbeitung der Pandemiefolgen im Bildungsbereich wird erneut möglich sein. Die Förderrichtlinien werden – auch mit dem Ziel einer weiteren Flexibilisierung – gegenwärtig angepasst. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags hat durch Beschluss vom 3. Februar 2021 bereits Fördermittel in Höhe von insgesamt 36 Mio. Euro für den Zeitraum bis zum Ende der Sommerferien 2022 bereitgestellt. Damit wird den Trägern der Maßnahmen und Ihren Schulen eine langfristige Perspektive im Interesse der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. Förderanträge können weiterhin durch Schulträger und weitere Bildungsanbieter gestellt werden. Die außerschulischen Angebote sollen einerseits vor allem das erfolgreiche Anknüpfen an schulische Lernprozesse und die Vorbereitung auf Prüfungen, die in den Schulen stattfinden, unterstützen, andererseits Schülerinnen und Schüler in ihrer persönlichen Entwicklung stärken. Die Schulen werden gebeten, die Maßnahmen zu unterstützen, indem zum Beispiel Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern auf Angebote hingewiesen oder individuelle Förderpläne zur Verfügung gestellt werden. Nähere Informationen zu den einzelnen Förderrichtlinien werden mit einer separaten SchulMail in den nächsten Tagen bekannt gegeben.
Klassenfahrten bis zu den Sommerferien
Bereits aktuell ist die Durchführung von Schulfahrten (BASS 14-12 Nr.2) für die Zeit bis zum 31. März 2021 unzulässig. Wegen der anhaltend pandemiebedingten Unsicherheiten gilt dies ab sofort auch für die Zeit vom 1. April bis zum 5. Juli 2021. Ein entsprechender Runderlass ergeht in Kürze. Mit Runderlass vom 10. Dezember 2020 hat das Land erklärt: Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werden grundsätzlich die vom Vertragspartner (z.B. Reiseveranstalter, Transportunternehmen, Hotel oder Jugendherberge) rechtmäßig in Rechnung gestellten und nachgewiesenen Stornierungskosten für alle abzusagenden Schulfahrten, die vor dem 24. März 2020 für den Zeitraum 1. November 2020 bis 31. März 2021 gebucht worden sind, übernommen. Dies gilt auch für Schulfahrten, die zwischen den Oster- und den Sommerferien 2021 durchgeführt werden sollten, wenn diese Fahrten vor dem 24. März 2020 gebucht wurden. Zusätzlich werden anfallende Gebühren für Umbuchungen übernommen, wenn hierdurch gegenüber der Absage eine Reduktion der Kosten bewirkt werden konnte oder kann.
————————————————————————————————————————————————————————————-
>>>>>>>>>> Auszüge aus der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>> vom 07.01.2021
Schulbetrieb an den nordrhein-westfälischen Schulen ab dem 11. Januar
2021:
Am 5. Januar 2021 haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder gemeinsam mit der Bundeskanzlerin erneut beraten. Die dort
gefassten Beschlüsse hat das Ministerium für Schule und Bildung in der
Folge intensiv mit vielen Akteuren und Verbänden aus dem Bildungsland
Nordrhein-Westfalen erörtert, ferner hat das Kabinett hierzu beraten.
Für den Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen gelten nunmehr im Lichte
dieser Beratungen und Beschlüsse ab dem 11. Januar 2021 folgende
Regelungen:
. Der Präsenzunterricht wird ab sofort bis zum 31. Januar 2021
ausgesetzt. In allen Schulen und Schulformen wird der Unterricht mit dem
Start nach den Weihnachtsferien ab Montag, den 11. Januar 2021,
grundsätzlich für alle Jahrgangsstufen als Distanzunterricht erteilt.
Soweit die Umstellung auf Distanzunterricht weitere Vorbereitungszeit an
den Schulen erforderlich macht, sind bis zu zwei Organisationstage
möglich, so dass der Distanzunterricht spätestens ab dem 13. Januar 2021
stattfindet.
. Alle Eltern sind aufgerufen, ihre Kinder – soweit möglich – zuhause zu
betreuen, um so einen Beitrag zur Kontaktreduzierung zu leisten. Um die
damit verbundene zusätzliche Belastung der Eltern zumindest in
wirtschaftlicher Hinsicht abzufedern, soll bundesgesetzlich geregelt
werden, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage
pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird.
Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des
Kindes zu Hause erfolgt, weil dem Appell des Ministeriums für Schule
gefolgt wird. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie diese Information in
geeigneter Weise an die Eltern Ihrer Schülerinnen und Schüler
weitergeben.
. Alle Schulen der Primarstufe sowie der weiterführenden
allgemeinbildenden Schulen bieten jedoch ab Montag, den 11. Januar 2021,
ein Betreuungsangebot für diejenigen Schülerinnen und Schüler der
Klassen 1 bis 6 an, die nach Erklärung Ihrer Eltern nicht zuhause
betreut werden können oder bei denen eine Kindeswohlgefährdung nach
Rücksprache mit dem zuständigen Jugendamt vorliegen könnte (das
Anmeldeformular ist als Anlage beigefügt). Die Betreuung findet zeitlich
im Umfang des regulären Unterrichts- und Ganztags- bzw.
Betreuungszeitraums, bei Bedarf auch unabhängig vom Bestehen eines
Betreuungsvertrages statt.
. Während der Betreuungsangebote in den Schulen findet kein regulärer
Unterricht statt. Vielmehr dienen die Betreuungsangebote dazu, jenen
Schülerinnen und Schülern, die beim Distanzunterricht im häuslichen
Umfeld ohne Betreuung Probleme bekämen, die Erledigung ihrer Aufgaben in
der Schule unter Aufsicht zu ermöglichen. Diese Schülerinnen und Schüler
nehmen – auch wenn sie sich in der Schule befinden – am
Distanzunterricht ihrer jeweiligen Lerngruppe teil.
. Für Klassenarbeiten gilt: Grundsätzlich werden in den Schulen bis zum
31. Januar 2021 keine Klassenarbeiten und Klausuren geschrieben, da der
Unterricht im 1. Schulhalbjahr eine ausreichende Basis für die
Leistungsbewertung auf dem Halbjahreszeugnis geschaffen hat.
Die nunmehr getroffenen Regelungen sind angesichts der nach wie vor sehr
angespannten und äußerst unsicheren allgemeinen Infektionslage
erforderlich. Die grundsätzliche Entscheidung für einen
Distanzunterricht bis Ende Januar 2021 leistet zudem einen Beitrag dazu,
den Fokus klar auf einen möglichst guten Distanzunterricht zu legen und
zusätzliche organisatorische Belastungen der Lehrkräfte zu vermeiden.
Ergänzende Informationen zur Unterstützung der Lehrkräfte:
Wie auch in den vergangenen Monaten der Pandemie hat die Landesregierung
umfangreiche Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrkräfte und des weiteren
pädagogischen Personals ergriffen. Hierzu zählt z.B
Ausblick auf die weitere Entwicklung ab dem 1. Februar 2021:
Ich möchte Sie an dieser Stelle herzlich bitten, diese nunmehr zunächst
für die Zeit bis einschließlich dem 31. Januar 2021 gültigen Vorgaben im
Interesse aller Schülerinnen und Schüler bestmöglich umzusetzen. Von
Seiten der Schulaufsicht werden wir alle Anstrengungen unternehmen, um
Sie auch bei den nun anstehenden Herausforderungen der kommenden Wochen
und Monate umfangreich und intensiv zu unterstützen.
Am 25. Januar 2021 werden die Regierungschefinnen und Regierungschefs
der Länder erneut mit der Bundeskanzlerin zusammenkommen und das weitere
Vorgehen beraten. Möglichst zeitnah nach dieser Sitzung werde ich Sie
über die Beschlüsse sowie die hiermit für den Schulbereich zu ziehenden
Konsequenzen informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter
Schulmail vom 11.12.2020
In den Jahrgangsstufen 1 bis 7 können Eltern bzw. Erziehungsberechtigte ihre Kinder vom Präsenzunterricht befreien lassen.
Um das Verfahren angesichts der Kürze der Zeit zu vereinfachen, zeigen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Schule gegenüber schriftlich an, wenn sie von dieser Befreiung Gebrauch machen wollen. Sie geben dabei an, ab wann die Schülerin bzw. der Schüler ins Distanzlernen wechselt. Frühester Termin ist der 14. Dezember 2020. Ein Hin- und Her-Wechseln zwischen Präsenzunterricht und Distanzlernen ist nicht möglich. Dies ist mit Blick auf die Infektionsprävention nicht sinnvoll.
Die Befreiung vom Präsenzunterricht in den Klassen 1 bis 7 und der obligatorische Distanzunterricht sind nicht mit einem Aussetzen der Schulpflicht gleichzusetzen. Das Lernen und Arbeiten zu Hause, wie es von vielen Schülerinnen und Schülern im Frühjahr erstmals praktiziert wurde und für das es von den Schulen fortgeschriebene Konzepte gibt, gilt auch für diese besondere Woche zwischen dem 14. und dem 18. Dezember 2020.
An den beiden Werktagen unmittelbar im Anschluss an das Ende der Weihnachtsferien (7. und 8. Januar 2021) findet kein Unterricht statt. Es gelten die gleichen Regeln wie für die unterrichtsfreien Tage am 21. und 22. Dezember 2020.
Bitte nutzen Sie folgende Downloads:
Bescheinigung des Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Antrag auf Betreuung und Bescheinigung des Arbeitgebers in einer Datei
Leitlinie des Ministeriums zur Bestimmung von „Schlüsselpersonen“ (alt)
Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten für Notbetreuung ab 23.4.2020 (neu):
2020-04-17_anlage_2_zur_coronabetrvo_ab_23.04.2020
Unsere Regeln in der Coronazeit – zum Durchgehen mit den Eltern-SL
Coronaregeln- Schlagwörter -für die Kinder
05_Teil Konzept Busregeln Corona